Deutscher Schulverein Lagos
Satzung

Der Deutsche Schulverein Lagos ist ein Verein deutschsprechender Eltern. Er ist registriert unter "the Federal Republic of Nigeria Land Perpetual Ordinance Act, Cap.98, Certificate of Incorporation No. 781, 24th day of June, 1965"

Ziele des Deutschen Schulvereines Lagos
Förderung und Unterstützung der Ausbildung deutschsprechender Kinder in der Deutschen Schule Lagos durch Bereitstellung der notwendigen Unterrichtsmöglichkeiten und qualifizierter Lehrkräfte.
Die Geschäfte des Vereins werden geführt von den Treuhändern, dem Vorstand und der Generalversammlung

1. Treuhänder
1.1.-
1.2.Es sollen vier Treuhänder gewählt werden (die registrierten Treuhänder der Deutschen Schule Lagos).
1.3.Die Treuhänder müssen Mitglieder des Vereins sein und von der Generalversammlung gewählt werden.
1.4.Die Treuhänder werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Das Mandat eines Treuhänders erlischt vor Ablauf seiner Amtsperiode, wenn
 1.4.1. seine Mitgliedschaft beim Verein erlischt
 1.4.2. er seine Mitgliedschaft schriftlich kündigt
 1.4.3. er als medizinisch unzurechnungsfähig erklärt wird
 1.4.4. er bankrott erklärt wird
 1.4.5. er von einem ordentlichen Gericht infolge eines kriminellen Vergehens verurteilt wird
 1.4.6. er von einer Zweidrittelmehrheit des Vereins abgewählt wird
 1.4.7. er seinen Wohnsitz im Lagosstaat aufgibt
1.5.Die Generalversammlung wählt einen Nachfolger als Treuhänder bei einer entstehenden Vakanz vor Ablauf der Amtsperiode.
1.6.Die Treuhänder haben ein gemeinsames Siegel. Es wird vom Schulleiter aufbewahrt und auf Verlangen der Treuhänder an diese zum Gebrauch abgegeben.
1.7.Alle Vereinsdokumente, die das Siegel benötigen, um rechtsgültig zu sein, müssen mindestens von zwei Treuhändern unterschrieben und mit dem Siegel versehen werden.
1.8.Die Treuhänder können mit dem Einverständnis des Vereins Aktiven des Vereins verwalten, kaufen und verkaufen usw.
1.9.Die Treuhänder können Dritte/Mitglieder im Namen des Vereins und auf dessen Weisung gerichtlich belangen.
1.10.Die Treuhänder verwalten das Eigentum des Vereins gemäss den Statuten: Sie haben hingegen kein Recht, sich in der Verwaltungsangelegenheiten des Vereins einzumischen. Sollte aus ihrer Sicht eine solche Einmischung im Interesse des Vereins notwendig werden, so können mindestens drei der Treuhänder eine Generalversammlung verlangen. Sollte dem nicht innerhalb 28 Tagen stattgegeben werden, so können sie selbst eine Generalversammlung unter Beobachtung einer Frist von 28 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  

2. Vorstand
2.1.Der Verein soll fünf bis acht seiner Mitglieder in den Vorstand wählen, welcher von sich aus die folgenden Positionen besetzt:
 2.1.1. den Vorsitzenden
 2.1.2. den Stellvertretenden Vorsitzenden
 2.1.3. den Schriftführer
 2.1.4. den Schatzmeister
 Der Schulleiter soll an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, ausgenommen wenn sein Person zur Sprache steht. Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland oder sein Delegierter soll bei allen Sitzungen anwesend sein. Die Dauer der Vorstandsmitgliedschaft ist auf drei Jahre beschränkt, eine Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer soll der Vorstand ein Mitglied des Vereins als Nachfolger ernennen. Bei der folgenden Generalversammlung (GV) soll das ernannte Mitglied zurücktreten; es ist aber durch die GV wieder wählbar.
2.2.In Ausnahmefällen kann der Vorstand bei Mehrheitsbeschluss irgendein Mitglied oder einen Angestellten des Vereins zur Teilnahme an Vorstandssitzungen einladen. Solch ein Mitglied soll das Protokoll oder Teile des Protokolls der betreffenden Sitzung erhalten.
2.3.Der Vorstand soll alle Rechte, Kompetenzen und Privilegien haben und ausnützen, die zur ordentlichen Verwaltung des Vereins notwendig und im folgenden nicht gegenteilig angeführt sind.
 2.3.1. Bestmögliche Mittelverwendung des Vereins, Investierung der Mittel im Namen des Vereins und der Treuhänder, Verkauf von Vermögen und Verwendung dieser Mittel für den Verein.
 2.3.2. Kauf, Bau, Abbruch, Reparatur, Änderung, Verkauf usw. von Land und Gebäuden im Namen des Vereins oder der Treuhänder zugunsten des Vereins.
 2.3.3. Abschluss von Verträgen im Namen des Vereins
 2.3.4. Aufnahme von Darlehen gegen Sicherheit von Vereinsaktiven sowie Gewährung von Hypotheken auf Grundpfändern des Vereins.
 2.3.5. Einflussnahme auf das Schulprogramm und die Schulordnung
 2.3.6. Anstellung und Entlassung des Schulleiters, der Lehrer und Angestellten des Vereins sowie Festsetzung der Gehälter.
 2.3.7. Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein.
 2.3.8. Einberufung von GVs und Austellung der Tagesordnung
 2.3.9. Ernennung von Ausschüssen aus Mitgliedern des Vereins und Festlegung ihrer Kompetenzen.
 2.3.10. Änderung usw. der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung, der Pflichten der Angestellten und des Vorstandes, soweit diese Änderungen den Statuten nicht widersprechen.
 2.3.11. Auswahl der Banken. Bankschecks müssen von zwei vom Vorstand ernannten Mitgliedern oder Angestellten unterzeichnet werden.
 2.3.12. Angemessene Protokollführung der Vorstandssitzungen
2.4.Der Vorstand soll sich mindestens einmal monatlich zu ordentlichen Sitzungen treffen. Diese müssen vom Vorsitzenden, von zwei Vorstandsmitgliedern, vom Botschafter der Bundesrepublik Deutschland oder vom Schulleiter mindestens sieben Tage- in Notfällen weniger - vor Sitzungsdatum schriftlich einberufen werden. Die Hälfte der Mitglieder sind beschlussfähig. Im Falle von Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite oder Entscheidungsstimme. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden soll der Vorstand einen Vorsitzenden für die Sitzung wählen.
2.5.Falls notwendig, soll der Vorstand eines oder mehrere seiner Mitglieder als Notvorstand während der Schulferien ernennen. Solch ein Notvorstand hat die gleichen Kompetenzen wie der Vorstand.
2.6.Sofern sie nach bestem Wissen und Gewissen abgewickelt wurden sollen alle Tätigkeiten des Vorstandes oder eines Ausschusses als im Namen des Vereins und seiner Mitglieder durchgeführt betrachtet werden. Solche Tätigkeiten sind für die einzelnen Mitglieder des Vereins während ihrer Mitgliedschaft bindend. Jeder Treuhänder und jedes Mitglied des Vorstandes soll vom Verein und den Mitgliedern im Falle von Verlusten, Ausgaben usw. die sie rechtlich im Namen des Vereins erlitten bzw. aufgewendet haben, entschädigt werden.
  

3. Generalversammlung
3.1.Der Verein soll einmal im Jahr eine ordentliche Generalversammlung - möglichst im April - in Lagos abhalten. Alle anderen Versammlungen sind ausserordentliche Generalversammlungen. Die Zeitdauer zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen soll 15 Monate nicht überschreiten. Folgende Tagesordnungspunkte müssen vom Vorstand der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet werden:
 3.1.1. Bericht des Vorsitzenden
 3.1.2. Bericht des Schulleiters
 3.1.3. Bericht des Schatzmeisters
 3.1.4. Haushaltsplan für das nächste Finanzjahr
 3.1.5. Bericht über Kauf oder Verkauf von Vermögen
 3.1.6. Festsetzung von Schulgeld und Vereinsbeitrag
 3.1.7. Bericht über Anträge von Mitgliedern
 3.1.8. Entlastung des Vorstandes
 3.1.9. Wahlen
3.2.Anträge von Mitgliedern zu Händen der GV müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich an den Schriftführer gerichtet werden.
3.3.Anträge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern müssen von zwei Personen unterstützt und vom Vorgeschlagenen unterzeichnet werden.
3.4.Der Schriftführer ist zu ordnungsgemässer Protokollführung verpflichtet. Lehrer und Angestellte des Vereins dürfen an Generalversammlungen als Berater, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.
3.5.Alle auf der GV zu behandelnden Geschäfte müssen mit der Tagesordnung mindestens 13 Tage vorher bekanntgegeben werden. Mitglieder, welche es unmöglich ist, an der GV teilzunehmen, können ihre Ansichten mindestens fünf Tage vor der GV dem Schriftführer schriftlich bekanntgeben. Ausübung des Wahlrechts durch Stellvertreter ist nicht statthaft.
3.6.Eine GV muss von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder wenigstens 13 Tage vorher einberufen werden . Ein Achtel der Mitglieder bildet eine beschlussfähige Versammlung. Mehrheitswahl entscheidet; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite oder Entscheidungsstimme. Sollte keine beschlussfähige Versammlung zustande kommen, so kann der Vorsitzende eine neue GV einberufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden soll, welche in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidungsfähig ist.
3.7.Wenn innerhalb von 15 Minuten vor Beginn der GV weder der Vorsitzende noch der Stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, so sollen die Mitglieder einen Vorsitzenden für die betreffende GV wählen.
3.8.Ehepaare haben zusammen eine Stimme
3.9.Jede Abstimmung soll offen stattfinden, es sei denn, eine geheime Abstimmung würde vom Vorsitzenden oder von der Mehrzahl der anwesenden Mitglieder gewünscht.
  

4. Finanzen
4.1.Der Schatzmeister ist für eine ordentliche Buchführung verantwortlich.
4.2.Die Bücher können von jedem Mitglied zu einer vernünftigen Zeit und unter Beobachtung einer siebentägigen Frist eingesehen werden.
4.3.Die Bücher müssen mindestens einmal im Jahr von einem durch die GV gewählten Bücherrevisor geprüft werden.
4.4.Der Bücherrevisor muss einen entsprechenden Bericht zu Händen der GV abgeben.
4.5.Der Bücherrevisor soll gegen Entschädigung andere ihm vom Vorstand übertragene Aufgaben übernehmen.
4.6.Das Finanzjahr des Schulvereins endet am 31. Dezember
  

5. Mitgliedschaft
 Es gibt folgende Mitgliederkategorien: Ehrenmitglieder, Mitglieder
5.1.Für ausgezeichnete Dienste können Mitglieder vom Vorstand durch einstimmige Wahl zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sollen keinerlei finanzielle Beiträge mehr leisten, aber alle Privilegien wie ein Vollmitglied bis zum Ausschluss oder Austritt aus dem Verein geniessen.
5.2.Mitglied ist, wer
 5.2.1. gute Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt und mit den Statuten des Vereins einverstanden ist
 5.2.2. einen schriftlichen Mitgliedsantrag eingereicht hat
 5.2.3. sich schriftlich verpflichtet, die entsprechenden Vereinsbeiträge zu zahlen
5.3.Der Vorstand entscheidet über Mitgliederanträge mit einer Zweidrittelmehrheit. Bei Ablehnung müssen keine Gründe angegeben werden.
  

6. Ende der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
6.1.bei Todesfall
6.2.durch schriftliche Kündigung
6.3.bei Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen und/oder Schulgeld von mehr als sechs Monaten
6.4.durch Ausschluss
 (Mitglieder können vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Solch ein Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe mitgeteilt werden. Das Mitglied kann an die GV appellieren, welche darüber in einfacher Mehrheit definitiv entscheidet.)
  

Quelle: Deutscher Schulverein Lagos Satzung


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